Bestimmungen ab 2015
Mindestmaße: Karpfen 35 cm bis max. 60 cm, Schleien 30 cm, Hecht 60 cm, Zander 55 cm, Aal 50 cm, Bach-/ Regenbogenforelle und Saibling 30 cm, Rutte 40 cm, Graskarpfen 60 cm, Waller 80 cm. Für sonstige Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Fangbeschränkungen: Pro Tag dürfen 2 Karpfen oder Graskarpfen, 2 Raubfische (Hecht, Zander oder Waller), 2 Schleien, 3 Aale, 3 Flußbarsche, 2 Salmoniden und 2 Rutten mitgenommen werden. Die Entnahme von Äschen, Nasen, Barben, Nerfligen, Schuppen- bzw. Wildkarpfen, Krebsen und Muscheln ist verboten! Zusätzlich gelten folgende max. Entnahmemengen:
Monatskarte: 21 Karpfen oder Graskarpfen, 12 Schleien, 12 Hechte, Zander od. Waller,
11 Salmoniden, 6 Rutten
Wochenkarte: 11 Karpfen oder Graskarpfen, 6 Schleien, 6 Hechte, Zander od. Waller, 6Salmoniden,
4 Rutten
3-Tageskarte: 5 Karpfen oder Graskarpfen, 4 Schleien, 4 Hechte, Zander od. Waller, 4Salmoniden,
3 Rutten
Arten und Zeiten des Fischfangs: Fried- und Raubfische dürfen mit 2 Handangeln (Jungangler und Juniorangler 1 Handangel) beangelt werden. Es wird auf §13 Abs. 2 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Bayr. Fischereigesetz hingewiesen: „Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden“. Hecht- und Zanderangeln ist vom 01.06. bis 14.02. erlaubt. Beim Raubfisch-, sowie beim Spinnangeln, muss ein Stahlvorfach verwendet werden. Friedfische, die beim Spinnfischen gehakt werden, müssen schonend zurückgesetzt werden. In den stehenden Gewässern ist das Spinnangeln vom 01.06. bis 14.02. erlaubt.
Angeln mit Drilling auf Friedfische ist verboten. In den stehenden Gewässern sind Karpfen und Schleien vom 15.10. bis 30.11. gesperrt (Besatzmaßnahmen). Das Eisfischen ist in den stehenden Gewässern verboten. Weiterhin verboten sind das Anfüttern mit Hunde-, Katzenfutter o. ä., sowie die Verwendung des Gaffs.Der Dorf- und der Neuweiher ist für jegliches Raubfischangeln gesperrt. Es dürfen dort keine Kunstköder bzw. Köderfische verwendet werden.
Räumliche Einschränkung: Während des Badebetriebs (Dorf-, Mühl- und Rußweiher) darf nur außerhalb des Badebereichs geangelt werden. Von den Bootshäusern am Rußweiher darf nur von den dazu Berechtigten geangelt werden, das sind der Pächter, dessen Ehegatte und ihre Kinder. Ausnahmegenehmigungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verboten ist das Angeln von Wasserfahrzeugen aus, das Ausbringen des Köders und das Anfahren des Angelplatzes mittels Boot oder anderen Hilfsmitteln.
Besondere Beschränkungen: Zwischen der Obergrenze der Creussen und der Reitersbrücke dürfen Pkw nicht auf den Feldwegen abgestellt werden. An der Haidenaab in Zintelhammer ist eigens eine Wiese (Schild) als Parkplatz bereitgestellt, der unbedingt zu benutzen ist. Zwischen Blankenmühle und Zintelhammer dürfen die Wiesen mit Kfz nicht befahren bzw. auf diesen geparkt werden. Fische dürfen max. bis zum Ende des Angeltages gehältert werden. Sie müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber in die Fangliste eingetragen werden. Die Fangliste muss beim Verein abgegeben werden (z. B. Postkasten Vereinshalle). Das Austauschen von gehälterten Fischen ist verboten.Zwergwelse dürfen in allen Vereinsgewässern nicht zurückgesetzt werden. Fische oder deren Innereien dürfen nicht am Ufer oder im Wasser entsorgt werden. Im Rußweiher darf täglich ab eine Stunde vor Sonnenaufgang bis 24.00 Uhr geangelt werden.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen!
Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Müll ist mitzunehmen, auch wenn dieser nicht vom Angler verursacht wurde.
Der Inhaber des Erlaubnisscheines haftet für von ihm verursachte Flurschäden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Beschränkungen kann der Erlaubnisschein unverzüglich, ersatzlos eingezogen und keiner mehr ausgestellt werden.