Angelbestimmungen 2023

Stand: März 2023

Mindestmaße:

Karpfen 35 cm, Schleien 30 cm, Hecht 60 cm, Zander 55 cm, Aal 50 cm, Bach-/ Regenbogenforelle und Saibling 30 cm, Rutte 40 cm, Graskarpfen 60 cm, Brachse 30 cm, Waller 80 cm (gilt nicht in den Fließgewässern). Für sonstige Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Fangbeschränkungen:

Pro Tag dürfen 2 Karpfen oder Graskarpfen, 2 Raubfische (Hecht, Zander oder Waller), 2 Schleien, 3 Aale, 3 Flussbarsche, 2 Salmoniden und 2 Rutten mitgenommen werden.  Die Entnahme von Äschen, Nasen, Barben, Nerflingen, Krebsen und Muscheln ist verboten!

In den Fließgewässern dürfen Waller nicht zurückgesetzt werden (kein Schonmaß).

Pro Jahr dürfen 35 Karpfen oder Graskarpfen, 20 Schleien, 20 Hechte, Zander oder Waller, 20 Salmoniden, 10 Rutten mitgenommen werden.

 

Arten und Zeiten des Fischfangs:

Fried- und Raubfische dürfen mit 2 Handangeln (Jungangler und Juniorangler 1 Handangel) beangelt werden.

Es wird auf §13 Abs. 2 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Bayr. Fischereigesetz hingewiesen: „Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden“.

Hecht- und Zanderangeln ist vom 01.06. bis 14.02. erlaubt.

Beim Raubfisch-, sowie beim Spinnangeln, muss ein Stahlvorfach oder Fluocarbonvorfach von min. 0,50 mm verwendet werden. Zum Wallerangeln sind spezielle Wallervorfächer erlaubt.

Friedfische, die beim Spinnfischen gehakt werden, müssen schonend zurückgesetzt werden.

Angeln mit Drilling auf Friedfische ist verboten.

In den stehenden Gewässern sind Karpfen und Schleien vom 15.10. bis 31.12. gesperrt (Besatzmaßnahmen).

Das Eisfischen ist in den stehenden Gewässern verboten.

Weiterhin verboten sind das Anfüttern mit Hunde-, Katzenfutter o. ä., sowie die Verwendung des Gaffs.

Wegen dem Königsfischen sind alle Vereinsgewässer am 04.06.2023 für jegliches Angeln gesperrt! Ausnahme ist das traditionelle Hege- und Königsfischen am 04.06.2023.

 

Räumliche Einschränkung:

Während des Badebetriebs (Dorf-, Mühl-  und Rußweiher) darf nur außerhalb des Badebereichs geangelt werden.

Von den Bootshäusern am Rußweiher darf nur von den dazu Berechtigten geangelt werden, das sind der Pächter, dessen Ehegatte und ihre Kinder. Ausnahmegenehmigungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Verboten ist das Angeln von Wasserfahrzeugen aus, das Ausbringen des Köders und das Anfahren des Angelplatzes mittels Boot oder anderen Hilfsmitteln.

Ferngesteuerte Futterboote sind gestattet!

Am Ruß- und Mühlweiher darf vom Belly Boot, Angelkajak und Pontonbooten aus geangelt werden.

Auf Uferangler ist Rücksicht zu nehmen.

Im Bereich der Pfadfinderhütte darf nicht geparkt werden (ab Bachlauf)! Veranstaltungen der Pfadfindergemeinschaft haben Vorrang.

Haidenaab: In Zintelhammer ist eigens eine Wiese (Schild) als Parkplatz bereitgestellt, die unbedingt zu benutzen ist.

Zwischen Blankenmühle und Zintelhammer dürfen die Wiesen mit Kfz nicht befahren bzw. geparkt werden.

Das Überqueren der dortigen Brücke mit Kraftfahrzeugen ist verboten.

Im Haupt- und Nebengewässer entlang der Hofstelle Feilershammer darf nicht geangelt werden (Schonstrecke). Beginn und Ende ist mit Schildern gekennzeichnet.

 

Besondere Beschränkungen:

Das Befahren und Betreten der Hofstelle Feilershammer ist untersagt!

Fische dürfen max. bis zum Ende des Angeltages gehältert werden. Sie müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber in die Fangliste eingetragen werden. Die Fangliste muss beim Verein abgegeben werden.

Das Austauschen von gehälterten Fischen ist verboten. Zwergwelse und Kaulbarsche dürfen in allen Vereinsgewässern nicht zurückgesetzt werden.

In den Fließgewässern müssen Waller entnommen werden (kein Schonmaß).

Fische oder deren Innereien dürfen nicht am Ufer oder im Wasser entsorgt werden.

Den Weisungen der Campingplatz-Betreiber ist Folge zu leisten.

Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen!

Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Müll ist mitzunehmen, auch wenn dieser nicht vom Angler verursacht wurde.

Der Inhaber des Erlaubnisscheins haftet für von ihm verursachte Flurschäden.

Achtung!!! Teilweise haben sich Schonzeiten geändert.
Die Schonzeit für die Bachforelle wurde auf den 15.03. verlängert. Im Gegenzug wurde die Schonzeit für die Regenbogenforelle bis zum 15.03. verkürzt. Auch für die Schleie wurde eine Schonzeit vom 01.05. bis 30.06. eingeführt.