Allgemein

Bestimmungen 2016

 

Mindestmaße: Karpfen 35 cm bis max. 60 cm, Aal 50 cm, Schleie 30 cm, Hecht 60 cm, Zander 55 cm, Rutte 40 cm, Graskarpfen 60 cm, Bachforelle, Regenbogenforelle und Bachsaibling 30 cm, Waller 80 cm.    

Ansonsten gelten die gesetzlichen Mindestmaße.

Fangbeschränkungen:

Tagesfangbeschränkung: Täglich dürfen 2 Karpfen oder Graskarpfen, 2 Schleien, 2 Raubfische (Hecht, Zander oder Waller), 3 Aale, 2 Salmoniden, 3 Flussbarsche und 2 Rutten mitgenommen werden.

Jahresfangbeschränkung: Jährlich dürfen 35 Karpfen oder Graskarpfen, 20 Schleien, 20 Salmoniden, 20 Hechte, Zander oder Waller und 10 Rutten mitgenommen werden.

Der Dorfweiher ist für jegliches Raubfischangeln gesperrt. Es dürfen dort keine Kunstköder bzw. Köderfische verwendet werden.

Die Entnahme von Äschen, Barben, Nasen, Nerflingen, Schuppen- und Wildkarpfen, sowie von Krebsen und Muscheln ist verboten!

Für alle anderen Fische gilt keine Jahresfangbeschränkung.

 

Arten und Zeiten des Fischfangs: Fried- und Raubfische dürfen mit 2 Handangeln (Jung- und Juniorangler 1 Handangel) befischt werden. Es wird auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Ausführung zum Bayr. Fischereigesetz hingewiesen: „Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden.“ Hechte und Zander dürfen vom 01.06. bis 14.02. gefangen und mitgenommen werden. Beim Raubfischangeln, sowie beim Spinnangeln, muss ein Stahlvorfach benutzt werden. Friedfische, die beim Spinnangeln gehakt werden, müssen schonend zurückgesetzt werden. Angeln mit Drillingen auf Friedfische ist verboten. In den stehenden Gewässern ist Spinnangeln vom 01.06. bis 14.02. erlaubt. In den stehenden Gewässern sind Karpfen und Schleien vom 15.10 bis 31.12. gesperrt. Das Eisfischen ist in den stehenden Gewässern verboten. Außerdem verboten ist das Anfüttern mit Hunde-, Katzenfutter o. ä., sowie die Verwendung des Gaffs.

Räumliche Beschränkungen: Während des Badebetriebs (Dorfweiher, Mühlweiher und Rußweiher) darf nur außerhalb des Badebereichs geangelt werden. Von den Bootshäusern am Rußweiher darf nur von den dazu Berechtigten geangelt werden, das sind der Pächter, dessen Ehegatte und ihre Kinder. Ausnahmegenehmigungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verboten ist das Angeln von Wasserfahrzeugen aus, das Ausbringen der Angel und das Anfahren des Angelplatzes mittels Boot oder anderen Hilfsmitteln. Am Waldlehrpfad an der Creussen darf der Hauptweg mit Kfz nicht verlassen werden.

Besondere Bestimmungen: Im Fangbuch ist für jedes Gewässer eine eigene Seite zu führen. Das Fangbuch mit Arbeitsstundennachweis muss beim Verein bis spätestens 01.04. des darauf folgenden Jahres abgegeben werden, ansonsten wird der Betrag für 8 nicht geleistete Arbeitsstunden abgebucht. Dies gilt auch für Personen, die keine Arbeitsstunden leisten müssen!

An der Haidenaab in Zintelhammer ist eigens eine Wiese (Schild) als Parkplatz bereitgestellt, der unbedingt zu benutzen ist. An der Haidenaab dürfen die Wiesen zwischen Blankenmühle und Zintlhammer nicht mit Pkw befahren werden bzw. in den Wiesen geparkt werden. Fische dürfen max. bis zum Ende des Angeltages gehältert werden. Sie müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber in die Fangliste eingetragen werden. Das Austauschen von gehälterten Fischen ist verboten.

Zwergwelse dürfen in allen Vereinsgewässern nicht zurückgesetzt werden.

Fische oder deren Innereien dürfen nicht am Ufer oder im Wasser entsorgt werden.

Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Müll ist mitzunehmen, auch wenn dieser nicht vom Angler verursacht wurde.

Sonderbestimmungen Rußweiher: Im Rußweiher darf täglich ab eine Stunde vor Sonnenaufgang bis 24.00 Uhr geangelt werden.

 

Petri Heil !

Die Vorstandschaft